Europaweites Arbeiten möglich
Die berufliche Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an Pflegeschulen und einer praktischen Ausbildung bei einer Ausbildungseinrichtung (sogenannter Träger der praktischen Ausbildung) und weiteren Einrichtungen aus den unterschiedlichen Pflegebereichen. Unterricht und praktische Ausbildung wechseln sich ab.
Der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung erfolgt beim Träger der praktischen Ausbildung, also dem Ausbildungsbetrieb, mit dem der oder die Auszubildende den Ausbildungsvertrag geschlossen hat. Im Rahmen der praktischen Ausbildung finden Einsätze in allen Versorgungsbereichen statt, also im Krankenhaus, in Pflegeeinrichtungen, bei ambulanten Pflegediensten sowie in der psychiatrischen Pflege und in der Versorgung von Kindern und Jugendlichen.
Generalistische
Pflegeausbildung
Kern des Pflegeberufegesetzes ist die Einführung einer generalistischen Pflegeausbildung. Diese befähigt die Auszubildenden, Menschen aller Altersstufen in allen Versorgungsbereichen zu pflegen. Die generalistische Pflegeausbildung schließt nach drei Jahren mit dem Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ ab.
Da die Absolventinnen und Absolventen nach der Ausbildung in allen Versorgungsbereichen der Pflege arbeiten können, stehen ihnen vielfältige Einsatz- und Entwicklungsmöglichkeiten offen. Zudem wird der Berufsabschluss automatisch EU-weit anerkannt.
Gesonderte Abschlüsse in Alten-
und Kinderkrankenpflege
Alle Auszubildenden starten mit dem im Ausbildungsvertrag festgelegten Berufsziel „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“. Auszubildende, die den Schwerpunkt ihrer Ausbildung von Anfang an auf die Pflege alter Menschen durch eine entsprechende Wahl des Trägers der praktischen Ausbildung gelegt haben und deshalb ihren Vertiefungseinsatz im Bereich der Langzeitpflege gewählt haben, erhalten vor Beginn des letzten Drittels ihrer Ausbildung ein Wahlrecht. Sie können entscheiden, ob sie die begonnene generalistische Ausbildung zur „Pflegefachfrau“ bzw. zum „Pflegefachmann“ fortsetzen oder ob sie ihre Ausbildung auf einen Abschluss als „Altenpfleger / Altenpflegerin“ ausrichten. In diesem Fall werden sie im letzten Drittel der Ausbildung speziell zur Pflege alter Menschen ausgebildet. Auszubildende mit dem Schwerpunkt Pädiatrie können entsprechend die Spezialisierung in der Kinderkrankenpflege wählen. Berufsabschluss ist dann „Gesundheits- und Kinderpflegerin“ bzw. „-pfleger“.
Der Ausbildungsvertrag ist bei Ausübung des Wahlrechts an den neuen angestrebten Berufsabschluss anzupassen. Das Wahlrecht kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels mit Wirkung für das letzte Ausbildungsdrittel ausgeübt werden. Bis dahin hat die oder der Auszubildende alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt.
Anders als beim generalistischen Berufsabschluss werden die Abschlüsse in der „Gesundheits- und Kinderkrankenpflege“ sowie in der „Altenpflege“ nicht automatisch EU-weit anerkannt. Vor Aufnahme der Berufstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat muss daher im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die deutsche Ausbildung anerkannt wird. Nach einer Anerkennung besteht auch mit den gesonderten Abschlüssen die Möglichkeit, im EU-Ausland als Pflegefachkraft arbeiten zu können.
Der Bedarf für diese gesonderten Abschlüsse wird sechs Jahre nach Beginn der neuen Pflegeausbildung überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen aufgehoben oder beibehalten werden.
Ausbildungsvertrag
Der Träger der praktischen Ausbildung schließt mit der bzw. dem Auszubildenden einen Ausbildungsvertrag. Dieser muss unter anderem das Berufsziel der Ausbildung (Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann) und der gewählte Vertiefungseinsatz, einen Hinweis auf das Wahlrecht, den Beginn und die Dauer der Ausbildung, den Ausbildungsplan mit der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung, die Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, die Höhe der monatlichen Ausbildungsvergütung und eventuell zu erstattende Weiterbildungskosten, die Dauer der Probezeit, die Dauer des Urlaubs und die Voraussetzungen der Kündigung des Ausbildungsvertrages enthalten.
Dauer der Ausbildung
Eine Ausbildung dauert drei Jahre als Vollzeitausbildung. Wird sie als Teilzeitausbildung durchgeführt, kann sie bis zu fünf Jahre dauern. Die Ausbildung kann je nach Voraussetzung auf Antrag verkürzt werden.